Geschäftsbedingungen Krippenstein
Alle Preise werden in Euro angegeben.
Jahrgangsbestimmungen:
Kinder Jahrgang 2007 oder jünger erhalten einen Freipass.
Kinder: Jahrgang 1997 bis 2006.
Jugend: Jahrgang 1994, 1995, 1996.
Senioren: Jahrgang 1953 und älter. (Lichtbildausweis erforderlich).
Familienskipässe: Familienkarte bei geschlossenem Kartenkauf einer Familie. Wenn für die beiden ältesten Kinder und mindestens einen Elternteil ein Skipass gekauft wird, erhält das dritte und jedes weitere Kind einen kostenlosen Skipass für die gleiche Laufzeit.
Bitte weisen Sie Ihre Familienzusammengehörigkeit nach: mittels Familienpass (Österreich) oder Kindergeldbescheid (Deutschland) oder Meldezettel/Haushaltsbestätigung. Haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Ausweis weder Kinderfreipässe, noch Ermäßigungen gewährt werden können.
Lichtbild: Ab dem 3-Tages-Skipass werden digitale Fotos kostenlos an der Kassa erfasst.
Preise: Bei Saisonüberschneidung wird ein Mischpreis berechnet. Informationen über zusätzliche Skipassangebote erhalten Sie an den Liftkassen.
Zahlungsarten: Wir akzeptieren Bargeld in Euro, Maestro, EC-Card, Eurocard, Visa, American Express und Diners.
Keycards: Alle Skipässe werden auf Keycards (wieder verwendbare, berührungslose Datenträger) ausgegeben. Keycard in der linken Jacken- oder Hosentasche einstecken. Kaution: Euro 2,-. Die Rückgabe der unbeschädigten Keycards ist an allen Kassen möglich. Keine Akzeptanz sonstiger Datenträger.
Rechtliches: Die einzelnen Leistungen, zu denen diese Skikarten berechtigen, werden von rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht. Der Unternehmer, der die Karte verkauft, handelt für die anderen Unternehmer nur als deren Vertreter. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und zum Schadenersatz bei allfälligen Zwischenfällen ist daher nur der jeweilige Unternehmer verpflichtet.
Missbrauchsregelung: Jede missbräuchliche Verwendung von Skitickets einschließlich einer Verwendung durch Dritte wird geahndet und hat den Entzug des Skipasses und den Beförderungsausschluss zur Folge. Zudem ist ein Bußgeld von mindestens Euro 70,- und das Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif zu bezahlen. Der Versuch, einen Skipass an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Strafanzeige vorbehalten!
Skipass-Rückvergütung bei einem Skiunfall
Bei einem Skiunfall erfolgt die Rückvergütung nur dann, wenn der Skipass an einer unserer Kassen hinterlegt wurde. Als Benützungsdauer gelten die Tage von der Ausstellung des Skipasses bis zur Hinterlegung. Ein ärztliches Attest ist bei der Bargeldrückgabe mitzubringen. Für Familienmitglieder, die mit dem Verletzten vorzeitig abreisen, kann kein Bargeldersatz geleistet werden. Bei Krankheit erfolgt, auch wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird, keine Rückvergütung.
Skipässe sind nicht übertragbar
Verlorene oder vergessene Skipässe können nicht ersetzt werden. Schlechtwetter, unvorhergesehene Abreise, Betriebsunterbrechungen oder Sperrung von Skiabfahrten stellen keinen Anspruch auf Rückerstattung und Verlängerung dar. Der nachträgliche Umtausch gegen einen anderen Skipass, die Übertragung auf andere Personen, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich.
Kontrollen
Fahrausweise werden regelmäßig nach dem Drehkreuz kontrolliert. Bei Missbrauch erfolgt ausnahmslos der Entzug des Skipasses sowie eine Anzeige.
Beförderungsbedingungen
Bitte beachten Sie Beförderungsbedingungen der einzelnen Liftanlagen (Aushang an den Kassen bzw. Liftanlagen).
Pistenunfälle
Für Bergungen nach Pistenunfällen ist ein Bergungskostenbeitrag zu leisten.
Beförderungsbedingungen
Auszug aus den Beförderungsbedingungen – genehmigt durch den Bescheid des Bundesministeriums für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16.1.1987 unter der Zahl EB33893/4-II/3-1987
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmten Fahrplan und die nach Bedarf eingeleiteten Fahrten. Beschwerden können beim Seilbahnunternehmen mündlich oder schriftlich erhoben werden. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, eine schriftliche Beschwerde ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu beantworten.
Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar; Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise sowie die Bedingungen für die Ausgabe von Platzkarten (Nummernkarten) zur Regelung der Reihenfolge bei der Beförderung bestimmt der Tarif.
Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Kann der Fahrausweis nicht vorgezeigt werden oder befindet er sich in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis bei einer Fahrkartenausgabestelle zu lösen. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
Bei versuchter oder tatsächlicher missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises oder von im Auftrag des Seilbahnunternehmens ausgestellten Ausweisen, die zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen dienen, wird derselbe entschädigungslos eingezogen und Anzeige erstattet. Wird ein Abonnement außerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer verwendet, so ist außerdem für jeden Tag der missbräuchlichen Verwendung der im Tarif festgelegte Ersatzbetrag zu leisten.
Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig. Die Türen der Wagen werden durch den Wagenbegleiter geschlossen und geöffnet. Eine Verhinderung oder Beeinträchtigung des Schließ- oder Öffnungsvorganges ist verboten. Fahrgäste, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen (Behinderte usw.), haben dies dem Wagenbegleiter ausdrücklich bekannt zugeben. Während der Fahrt ist das Hinauslehnen, Abwerfen von Gegenständen sowie Rauchen verboten.
Nach dem Aussteigen ist der Bahnsteig unverzüglich zu verlassen. Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die in den Wagen befindlichen Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnung der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden allein nur dann befördert, wenn im Wagen eine Begleitperson, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, mitfährt. Fahrpreisermäßigungen für Kinder bestimmt der Tarif.
Von der Beförderung sind Personen ausgeschlossen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die sonst im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht beachten, ferner Betrunkene oder solche, die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten den Anstand verletzen. Wird eine Person von der Beförderung ausgeschlossen, so ist das Seilbahnunternehmen nicht verpflichtet, für nur teilweise ausgenützte oder für nicht ausgenützte Fahrausweise Fahrgeld zurückzuzahlen.
Hunde können zur Beförderung zugelassen werden, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann und wenn ihnen ein bisssicherer Maulkorb angelegt ist, sie an der Leine geführt werden und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
Der Fahrgast darf Handgepäck nur bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und außerdem ein Sportgerät (z.B. ein Paar Skier) mit sich führen, wenn die Unterbringung im Seilbahnwagen ohne Belästigung der Fahrgäste möglich ist. Der Fahrgast hat sein Handgepäck selbst zu beaufsichtigen. Die Beförderung von Skibobs ist nur bei schwachem Betrieb möglich. Hängegleiter (Flugdrachen) gelten als Sportgerät. Der Transport von Hängegleitern ist generell von der Betriebsleitung zu genehmigen. Der verantwortliche Betriebsleiter kann dies auf bestimmte Zeit einschränken. Der Pilot eines Hängegleiters hat die Anweisungen, die gemäß der „Merkblätter für Hängegleiter“ vorliegen, zu befolgen und deren Kenntnis durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Beförderung ist, soweit dies mit dem Wagenkasten möglich ist, zulässig, das Gerät darf jedoch nicht beim Fenster hinausstehen. Pro Pilot darf nur ein Hängegleiter in zusammengelegtem Zustand mitgeführt werden. Für nicht oder nur teilweise zusammengelegte Hängegleiter ist eine Beförderung nicht zulässig.
Im Bereich der Seilbahnanlagen ist störendes Lärmen, Singen, Musizieren, Betreiben von Funkgeräten oder Abspielen von Tonbändern, Schallplatten und dgl. verboten.
Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn verunreinigen, haben die Reinigungskosten zu zahlen. Wer Gegenstände beschädigt, hat die Instandsetzungskosten zu tragen, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine vorsätzliche Beschädigung wird bei der Gendarmerie zur Anzeige gebracht.
BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK
Reisegepäck wird nur nach Vereinbarung befördert.
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Mit Rücksicht auf die vornehmliche Bestimmung und die Einrichtung der Seilbahn als Beförderungsmittel für Personen werden Güter zur Beförderung nur nach Vereinbarung angenommen.
ALLGEMEINES
Der volle Wortlaut der genehmigten Beförderungsbedingungen liegt in den Stationen auf. In diese kann auf Verlangen kostenlos eingesehen werden.
Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
§ 106 Seilbahngesetz 2003: Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffenen Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.
§ 107 Seilbahngesetz 2003
Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.
§ 108 Seilbahngesetz 2003
Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Materialien ist verboten.






